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Ertragsteuern

Veranlagung zur Einkommen- / Körperschaft- / Gewerbesteuer

Im Ausland ansässige Unternehmen, die Bauleistungen in Deutschland erbringen und die im Inland eine Betriebsstätte i. S. des § 12 Abgabenordnung (AO) begründen oder einen ständigen Vertreter i. S. des § 13 AO haben, unterliegen - vorbehaltlich der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen - mit ihren hieraus erzielten Einkünften der deutschen  (Ertrags-) Besteuerung.

Es besteht die Verpflichtung, grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2021 sind die Steuererklärungen bis zum 1. November 2022 abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2022 sind die Steuererklärungen bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben.

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