Hauptinhalt

Personenbeförderung

Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Omnibussen durchführen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. Sie haben insbesondere Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abzugeben, in denen die Umsätze und Vorsteuern zu erklären sind, sowie die entstehende Umsatzsteuer zu entrichten. Ein Überschuss der Vorsteuern wird dem Unternehmer vom Finanzamt erstattet.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich für jeden Voranmeldungszeitraum (Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) bis zum 10. Tag nach Ablauf dieses Voranmeldungszeitraumes abzugeben. Die darin berechnete Steuer (Vorauszahlung) ist am gleichen Tag zu zahlen. Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sind bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Voranmeldungen sowie Jahreserklärungen sind auf elektronischem Wege zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Weitere Informationen finden Sie auf www.elster.de.

Die Umsatzsteuerpflicht in Deutschland beschränkt sich dabei auf den Anteil der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, der auch tatsächlich in Deutschland erbracht wird. Der im Ausland ansässige Unternehmer hat sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und nimmt an dem oben beschriebenen Besteuerungsverfahren teil.

Im Übrigen (z. B. Beförderungsleistung an Privatpersonen) hat sich der im Ausland ansässige Unternehmer in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren und nimmt an dem oben beschriebenen Besteuerungsverfahren teil.

Formulare und Informationen

zurück zum Seitenanfang