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Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) erstreckt sich grundsätzlich auf alle inländischen und ausländischen Einkünfte. Besonderheiten können sich aus zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben.

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet. Bei einer Veranlagung werden grundsätzlich auch Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug  unterliegen, in die Berechnung der Einkommensteuer einbezogen (Progressionsvorbehalt).

Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates und auf Grund eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, besteht die Möglichkeit, eine Zusammenveranlagung mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, der keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte/Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz hat.

Eine entsprechende steuerliche Begünstigung kann bereits beim Lohnsteuerabzug durch Beantragung der Steuerklasse III erreicht werden (Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug).  In diesem Fall ist nach Ablauf des Kalenderjahres - grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres - eine Einkommensteuererklärung für beide Ehegatten/Lebenspartner abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2021 sind die Steuererklärungen bis zum 1. November 2022 abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2022 sind die Steuererklärungen bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben.

Weitere Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung finden Sie in der zugehörigen Anleitung.

Formulare und Informationen

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