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Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag

Ein »beschränkt steuerpflichtiger« Arbeitnehmer wird auf Antrag (§ 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Voraussetzung ist, dass seine gesamten Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (2021: 9.744 EUR, 2022: 10.347 EUR) – ggf. nach Ländergruppe gekürzt – nicht überschreiten.

Der Antrag kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden (Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR)). Nach Ablauf des Kalenderjahres ist - grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres - eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen abzugeben. Zum Nachweis der Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte steht die Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung zur Verfügung. Für den Veranlagungszeitraum 2021 sind die Steuererklärungen bis zum 1. November 2022 abzugeben. Für den Veranlagungszeitraum 2022 sind die Steuererklärungen bis zum 2. Oktober 2023 abzugeben.

Ein Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates, der als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wird, kann auf Antrag mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, der keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, zusammenveranlagt werden. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte/Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz hat. Zudem muss entweder die Summe der Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner übersteigen nicht den doppelten Grundfreibetrag (2021: 19.488 EUR, 2022: 20.694 EUR, ggf. nach Ländergruppe gekürzt). Zum Nachweis der Einkünfte des  Ehegatten/Lebenspartners kann die Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung genutzt werden.

Eine entsprechende steuerliche Begünstigung kann bereits beim Lohnsteuerabzug durch Beantragung der Steuerklasse III im Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR) erreicht werden.

Formulare und Informationen

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