21.07.2020

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mehr als verdoppelt

Pressemitteilung: Finanzamt Dresden-Nord und Finanzamt Dresden-Süd

Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise steigt der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von bisher 1.908 Euro auf 4.008 Euro. Damit wurde er mehr als verdoppelt. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2020 bereits für das erste zu berücksichtigende Kind.

Soll der Erhöhungsbetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, ist ein formloser Antrag bei den Dresdner Finanzämtern lediglich dann notwendig, wenn zukünftig erstmals nach Steuerklasse II versteuert wird oder wenn vor Juni 2020 die Voraussetzungen für die Steuerklasse II weggefallen sind. Auch der zusätzliche Freibetrag von jeweils 240 Euro für das zweite und jedes weitere Kind kann weiterhin nur auf Antrag gewährt werden. In allen anderen Fällen setzten die Dresdner Finanzämter bis September 2020 den um 2.100 Euro erhöhten Entlastungsbetrag rückwirkend zum 1. Juli 2020 automatisch an.

Wird der Erhöhungsbetrag nicht im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs berücksichtigt, kann er jedoch - wie der bisherige Entlastungsbetrag - im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Alleinerziehende, die keine Arbeitnehmer sind.

Darüber hinaus werden Fragen, insbesondere zu allgemeinen steuerlichen Themen, durch das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter beantwortet. Dieses ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 (Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz) erreichbar.

Hintergrund:
Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020, BGBl I S. 1512 wurde beschlossen, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.100 Euro für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt 4.008 Euro pauschal angehoben wird. In Sachsen profitieren etwa 43.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dieser Regelung. Den Entlastungsbetrag können alleinerziehende Steuerpflichtige beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht.

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