28.04.2023

Grundsteuerreform - Erinnerung an die Abgabe der Erklärung zur Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes

Pressemitteilung: Finanzamt FAXY

Ab dem 4. Mai 2023 versendet das Finanzamt Chemnitz-Süd Erinnerungsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer, die Grundbesitz in der Stadt Chemnitz haben und bislang noch keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 (kurz: Feststellungserklärung) abgegeben haben. Das landeseinheitliche Standardschreiben wird maschinell erstellt und wird daher individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen können. Es soll der Erinnerung dienen, eine bisher ausstehende Feststellungserklärung einzureichen. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümer/Gesamthänder, wird an nur einen der Miteigentümer/Gesamthänder ein Erinnerungsschreiben versandt.

Die Frist zur Einreichung der Feststellungserklärung endete mit Ablauf des 31. Januar 2023. Noch fehlende Erklärungen sind elektronisch beispielsweise über ELSTER oder –  wenn dafür keine Möglichkeit besteht –  in Papierform abzugeben. Die Informationsmöglichkeiten unter www.grundsteuer.sachsen.de einschließlich der Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen und dem Grundsteuerportal Sachsen stehen weiterhin zur Verfügung. Im Grundsteuerportal können viele für die Erklärung erforderliche Angaben wie Gemarkung, Flurstücknummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl kostenlos abgerufen werden. Außerdem ist im Finanzamt Chemnitz-Süd über die Grundsteuer-Hotline unter 0371/279-2770 weiterhin ein Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin erreichbar und hilft gern. Selbstverständlich können Bürgerinnen und Bürger auch zu den üblichen Öffnungszeiten hier im Finanzamt persönlich vorsprechen. Dazu wird empfohlen, vorab einen Termin zu vereinbaren, um lange Wartezeiten zu vermeiden.

Hinweis:
Soweit Feststellungserklärungen trotz Erinnerung auch nach dem 30. Juni 2023 ausbleiben, muss das Finanzamt den Grundsteuerwert zur Sicherung der kommunalen Einnahmen ab 2025 schätzen. Unsicherheiten gehen dann zulasten des Eigentümers. Zudem kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

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