Öffentliche Zustellungen
Öffentliche Bekanntmachung der Benachrichtigungen über die Zustellung von amtlichen Dokumenten (Öffentliche Zustellungen)
Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung einer Benachrichtigung an einer von der Behörde allgemein hierfür bestimmten Stelle zugestellt werden.
Das Finanzamt XY hat diese Internetseite als Stelle der Bekanntmachung bestimmt. Die Benachrichtigungen sind hier zwei Wochen ab dem Veröffentlichungsdatum einsehbar.
- Freitag, Natascha (*.pdf, 99,75 KB) Veröffentlicht am 14.04.2026
- Talbi GmbH (*.pdf, 16,19 KB) Veröffentlicht am 07.04.2026
- SiteFlow Logistik GmbH (*.pdf, 15,43 KB) Veröffentlicht am 07.04.2026
- SiteCraft Logistik GmbH (*.pdf, 15,43 KB) Veröffentlicht am 07.04.2026