26.04.2023

Grundsteuerreform - Erinnerung an die Abgabe der Erklärung zur Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes

Pressemitteilung: Finanzamt Meißen

Ab dem 2. Mai 2023 versendet das Finanzamt Meißen Erinnerungsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer, die Grundbesitz im Landkreis Meißen haben und bislang noch keine Erklärung zur Feststellung des
Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 (kurz: Feststellungserklärung) abgegeben haben. Das landeseinheitliche Standardschreiben wird maschinell erstellt und wird daher individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen
können. Es soll der Erinnerung dienen, eine bisher ausstehende
Feststellungserklärung einzureichen. Steht das Grundstück im Eigentum
mehrerer Miteigentümer/Gesamthänder, wird an nur einen der
Miteigentümer/Gesamthänder ein Erinnerungsschreiben versandt.

Die Frist zur Einreichung der Feststellungserklärung endete mit Ablauf des 31. Januar 2023. Noch fehlende Erklärungen sind elektronisch beispielsweise über ELSTER oder –  wenn dafür keine Möglichkeit besteht –  in Papierform abzugeben. Die Informationsmöglichkeiten unter www.grundsteuer.sachsen.de einschließlich der Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen und dem Grundsteuerportal Sachsen stehen weiterhin zur Verfügung. Im Grundsteuerportal können viele für die Erklärung erforderliche Angaben wie Gemarkung, Flurstücknummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl kostenlos abgerufen werden. Außerdem ist im Finanzamt Meißen über die Grundsteuer-Hotline unter 03521/718-1100 weiterhin ein Ansprechpartner
oder eine Ansprechpartnerin erreichbar und hilft gern. Selbstverständlich können Bürgerinnen und Bürger auch zu den üblichen Öffnungszeiten hier im
Finanzamt persönlich vorsprechen. Dazu wird empfohlen, vorab einen Termin zu vereinbaren, um lange Wartezeiten zu vermeiden.

Hinweis:
Soweit Feststellungserklärungen trotz Erinnerung auch nach dem 30. Juni 2023 ausbleiben, muss das Finanzamt den Grundsteuerwert zur Sicherung der kommunalen Einnahmen ab 2025 schätzen. Unsicherheiten gehen dann zulasten des Eigentümers. Zudem kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.

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