Ertragsteuern
Veranlagung zur Einkommen- / Körperschaft- / Gewerbesteuer
Im Ausland ansässige Unternehmen, die Bauleistungen in Deutschland erbringen und die im Inland eine Betriebsstätte i. S. des § 12 Abgabenordnung (AO) begründen oder einen ständigen Vertreter i. S. des § 13 AO haben, unterliegen - vorbehaltlich der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen - mit ihren hieraus erzielten Einkünften der deutschen (Ertrags-) Besteuerung.
Es besteht die Verpflichtung, grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben.