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Zentrale bundesweite und landesweite Sonderzuständigkeit

Zentrale Zuständigkeit für die Bundesrepublik Deutschland

  • Besteuerung von »Bauunternehmen«, die in Rumänien, der Slowakischen Republik oder der Tschechischen Republik ansässig sind
  • Besteuerung der bei den vorgenannten Bauunternehmen beschäftigten »Arbeitnehmer« mit  Wohnsitz in Rumänien, der Slowakischen Republik oder der Tschechischen Republik
  • »Umsatzbesteuerung« aller Unternehmen, die in Rumänien, der Slowakischen Republik oder der Tschechischen Republik ansässig sind (unabhängig von der Branche)

Zentrale Zuständigkeit für den Freistaat Sachsen

  • Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung durch einen ausländischen Verleiher (alle Staaten!) außerhalb des Baugewerbes
  • Besteuerung der im Ausland (alle Staaten!) ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer, die im Freistaat Sachsen tätig sind
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