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Arbeitnehmer

Steuerpflicht in Deutschland

Ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland einen Wohnsitz begründen oder sich während eines zeitlich zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhalten (gewöhnlicher Aufenthalt), unterliegen der »unbeschränkten Steuerpflicht«. Als Wohnsitz gilt z. B. eine Wohnung, die (auf gewisse Dauer) angemietet und auch benutzt wird; nicht dagegen eine Unterkunft in einem Hotel.

Vorübergehend in Deutschland tätige Arbeitnehmer unterliegen der »beschränkten Steuerpflicht«, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten. Dies gilt auch für den Fall der täglichen Rückkehr in das Ausland.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden unter bestimmten Voraussetzungen »auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig« behandelt.

Allgemeines zum Lohnsteuerabzug

Die Einkommensteuer wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern bestimmte Informationen (Lohnsteuerabzugsmerkmale), wie z. B. Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge. Auf Antrag können auch bestimmte personenbezogene steuerliche Vergünstigungen (z. B. beruflich veranlasste Aufwendungen = Werbungskosten) berücksichtigt werden.

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden grundsätzlich im Verfahren »Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)« zum Abruf bereitgestellt. Für die Anmeldung im ELStAM-Verfahren werden die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers benötigt.

Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland meldepflichtig sind (z. B. Wohnsitz in Deutschland) wird die IdNr. auf Veranlassung der Meldebehörde vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland nicht meldepflichtig sind, ist die IdNr. einmalig beim Finanzamt Chemnitz-Süd zu beantragen. Hierzu ist der »Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt« zu verwenden. Dem Antrag sind Identifikationsnachweise beizufügen (z. B. Kopie Reisepass oder Personalausweis).

In bestimmten Fällen wird das ELStAM-Verfahren derzeit noch nicht eingesetzt. Dies betrifft insbesondere:

  • beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz) mit einem Freibetrag beim Lohnsteuerabzug (z. B. Werbungskosten)
  • auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)
  • Arbeitnehmer, die aufgrund eines gewöhnlichen Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz)

Das Finanzamt Chemnitz-Süd stellt für diese Arbeitnehmer – wie bisher – auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit den jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmalen aus. Diese Bescheinigung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Formulare und Informationen

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