Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag
Ein »beschränkt steuerpflichtiger« Arbeitnehmer wird auf Antrag (§ 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Voraussetzung ist, dass seine gesamten Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (2020: 9.408 EUR, 2021: 9.744 EUR) – ggf. nach Ländergruppe gekürzt – nicht überschreiten.
Der Antrag kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden (Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR)). Nach Ablauf des Kalenderjahres ist - grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres - eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen abzugeben. Zum Nachweis der Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte steht die Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung zur Verfügung.
Ein Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates, der als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt wird, kann auf Antrag mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, der keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, zusammenveranlagt werden. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte/Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz hat. Zudem muss entweder die Summe der Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte beider Ehegatten/Lebenspartner übersteigen nicht den doppelten Grundfreibetrag (2020: 18.816EUR, 2021: 19.488 EUR, ggf. nach Ländergruppe gekürzt). Zum Nachweis der Einkünfte des Ehegatten/Lebenspartners kann die Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung genutzt werden.
Eine entsprechende steuerliche Begünstigung kann bereits beim Lohnsteuerabzug durch Beantragung der Steuerklasse III im Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR) erreicht werden.
Formulare und Informationen
- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG (Anlage Grenzpendler EU/EWR) (*.pdf, 0,90 MB)
- Einkommensteuererklärung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Anleitung
- Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung