13.10.2021

Aktuelles: Elektronische Kassensysteme

Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abgabenordnung (AO) grundsätzlich seit dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die betroffenen Systeme werden in § 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) abschließend aufgeführt.

Mit dem BMF-Schreiben vom 6. November 2019 wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne TSE bis zum Ablauf des 30. September 2020 beschlossen. Unter besonderen Voraussetzungen (Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 2021) konnte eine weitere Fristverlängerung bis längstens 30. September 2021 in Betracht kommen. Seit dem 1. Oktober 2021 muss nunmehr grundsätzlich jedes elektronische Aufzeichnungssystem entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 146a AO mit einer TSE geschützt sein. Lediglich in folgenden Konstellationen ist dies nicht erforderlich:

  • Verwendung einer nicht mit einer TSE aufrüstbaren elektronischen Registrierkasse, die zwischen dem 26. November 2010 und dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurde (bis längstens zum 31. Dezember 2022) oder
  • Bewilligung einer Erleichterung nach § 148 AO (in Form einer Fristverlängerung) durch das zuständige Finanzamt aufgrund einer einzelfallbezogenen Antragstellung.

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO seit dem 1. Januar 2020. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

Ab 1. Januar 2020 müssten Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem nach § 146a Absatz 4 AO grundsätzlich auch an die Finanzämter melden. Gemäß oben genanntem BMF-Schreiben ist jedoch von einer Meldung bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2023) gesondert bekannt gegeben.

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