Hauptinhalt

Einspruch

Die Grundsteuer wird in einem 3-stufigen Verfahren bemessen:

Stufe 1 – Feststellung des Wertes des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Bescheid über den Grundsteuerwert) durch das Finanzamt

Stufe 2 – Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) durch das Finanzamt

Stufe 3 – Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuerbescheid) durch die Gemeinde

Gegen jeden dieser Bescheide kann ein Rechtsbehelf (Einspruch bzw. Widerspruch) eingelegt werden. Hierüber informiert die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung.
Wichtig: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid sind beim zuständigen Finanzamt zu erheben, der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der zuständigen Gemeinde. Geht der Rechtsbehelf bei einer unzuständigen Stelle ein, ist eine fristgemäße Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht sicher!

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Einsprüche gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbescheid. Bei Fragen zu Rechtsbehelfen gegen einen Grundsteuerbescheid informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen Gemeinde.

Sollten Sie Einspruch gegen einen Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt haben, bitten wir um Verständnis, dass die Finanzämter grundsätzlich keine Eingangsbestätigung erteilen können. Die Bearbeitung der Einsprüche ist auch ohne Bestätigung gewährleistet. 
Tipp: Bei elektronischer Übermittlung des Einspruches via ELSTER erhalten Sie ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.

Damit das Finanzamt Ihr Einspruchsschreiben richtig zuordnen kann, sind folgende Angaben erforderlich:

  • Aktenzeichen des Bescheides, gegen den Einspruch erhoben wird (17-stellig ohne Schrägstriche)
  • Bezeichnung des Bescheides, gegen den Einspruch erhoben wird (Grundsteuerwertbescheid und/oder Grundsteuermessbescheid)
  • Datum des Bescheides, gegen den Einspruch erhoben wird
  • möglichst: Angabe einer Telefonnummer (für Rückfragen des Finanzamts)
  • Begründung, weshalb der Bescheid Ihrer Meinung nach fehlerhaft ist. Die Begründung muss sich auf den angefochtenen Bescheid beziehen.
    • Beispiel 1:      
      Bei der Prüfung des Grundsteuerwertbescheids erkennen Sie, dass der Grundsteuerwertbescheid eine unzutreffende Fläche enthält. Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid kann damit begründet werden, nicht aber ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid, da die Fläche nicht Inhalt des Grundsteuermessbescheids ist.
    • Beispiel 2:
      Bei der Prüfung des Grundsteuermessbescheids erkennen Sie, dass der Grundsteuermessbescheid keine Steuervergünstigung für Denkmalschutz aufweist, obwohl Ihr Haus denkmalgeschützt ist. Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann damit begründet werden, nicht aber ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid, da die Grundsteuervergünstigung nicht Inhalt des Grundsteuerwertbescheids ist.

Die Finanzämter unterscheiden bei der Bearbeitung zwischen

  1. Einsprüchen, die sich gegen den rechtlichen Rahmen der Grundsteuerreform richten (beispielsweise hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des reformierten Grundsteuerrechts u. a. hinsichtlich des Ansatzes der typisierten Nettokaltmiete oder des vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwerts) und bereits Gegenstand eines Klageverfahrens sind (Kategorie 1),

und

  1. sonstigen Einsprüchen (Kategorie 2). Dazu zählen vor allem Einsprüche, die sich gegen tatsächliche Umstände - z. B. Wohnfläche/Bruttogrundfläche, Baujahr - oder gegen die Rechtsanwendung im konkreten Fall richten.

Einsprüche der Kategorie 1 ruhen grundsätzlich zunächst bzw. werden in der Bearbeitung zurückgestellt – nach aktuellem Stand bis zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der vorgetragenen Bedenken. Mit den ersten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist im 2. Halbjahr 2025 zu rechnen.

Das Ruhen/die Zurückstellung der Bearbeitung liegt grundsätzlich im Interesse der Steuerpflichtigen: Würde das Finanzamt die Einsprüche bearbeiten, müsste es eine ablehnende Entscheidung treffen, da die Finanzverwaltung an geltendes Recht gebunden ist und nicht von der Anwendung geltender Gesetze absehen darf. Die Steuerpflichtigen müssten in der Folge ein kostenpflichtiges eigenes Klageverfahren einleiten, um die Bescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen.  

Sofern Steuerpflichtige aber eine Entscheidung über den Einspruch wünschen, etwa um ein eigenes Klageverfahren anstrengen zu können, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das Finanzamt wird in der Folge die Bearbeitung des Einspruchs aufnehmen und zeitnah über diesen entscheiden.

Einsprüche der Kategorie 2 werden von den Finanzämtern nach und nach abgearbeitet. Wegen der Vielzahl der Einsprüche kann eine zeitnahe Bearbeitung jedoch leider trotz großer Anstrengungen der Finanzämter nicht gewährleistet werden. Dafür wird um Verständnis gebeten.

Die Gemeinden dürfen Grundsteuerbescheide erlassen, auch wenn ein Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt noch nicht abschließend bearbeitet ist. Die festgesetzte Grundsteuer ist an die Gemeinde zu zahlen, weil der Einspruch beim Finanzamt keine sogenannte aufschiebende Wirkung hat.

Soweit ein Einspruch zu Änderungen im Grundsteuerwertbescheid und/oder Grundsteuermessbescheid führt, wird dies vom Finanzamt der zuständigen Gemeinde mitgeteilt. Sie müssen sich daher nicht zusätzlich an die Gemeinde wenden, wenn Sie einen geänderten Bescheid vom Finanzamt erhalten haben. Die Gemeinde ändert nach der Mitteilung durch das Finanzamt den Grundsteuerbescheid und erstattet Ihnen gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge.

Bitte beachten Sie auch die obigen Hinweise zur Dauer der Bearbeitung von Einsprüchen.

zurück zum Seitenanfang