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Anzeigepflichten

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden die Anzeigepflichten im Zusammenhang mit Änderungen an Grundstücken erweitert. Liegt mindestens einer der nachfolgend genannten Anzeigegründe vor, ist bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden Kalenderjahrs beim zuständigen Finanzamt eine Änderungsanzeige einzureichen. Anzeigepflichtig sind der oder die Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte.

Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (wie Flächenänderungen in Form von Zu- oder Abnahmen an der Gesamtfläche), am Gebäude oder der Nutzung/des Nutzungsteils/der Nutzungsart, müssen angezeigt werden. Eine Anzeigepflicht besteht demnach z. B., wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird oder Flächen hinzugekauft/Teilflächen verkauft werden. 

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse angezeigt werden. 

Ebenso ist der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Grundsteuergesetz (z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen) anzuzeigen.

Wird eine Anzeige nicht bis zum Ende der Anzeigefrist abgegeben, besteht die Pflicht zur Abgabe nach Ablauf der Frist weiterhin; die Abgabe der Anzeige ist daher umgehend nachzuholen.

Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Anzeigen ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.

Die Grundsteueränderungsanzeige ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Unter www.elster.de steht Ihnen eine kostenlose Möglichkeit zur Verfügung, Ihre Grundsteueränderungsanzeige elektronisch abzugeben. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto besitzen, können Sie ein solches unter www.elster.de anlegen (Video zur »Registrierung bei Mein ELSTER«). Falls Sie Hilfe bei der Registrierung auf »Mein ELSTER« benötigen, unterstützt das Finanzamt gern; weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Finanzamtes unter der Rubrik »Servicezentrum« (vorherige telefonische Anmeldung ist erforderlich).

Alternativ können Sie Angebote kommerzieller Hersteller nutzen, deren Produkte die elektronische Übermittlung der Grundsteueränderungsanzeige über die so genannte ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) ermöglicht.

Ausschließlich in Härtefällen kann die Grundsteueränderungsanzeige in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, z. B. wenn Sie nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet) verfügen oder keinen Internetzugang haben.
In dem Fall können Sie sich an das für Ihren Grundbesitz zuständige sächsische Finanzamt wenden, um den amtlichen Vordruck GW-5 in Papierform zu erhalten.
Alternativ steht Ihnen in Härtefällen hier ein ausfüllbares pdf-Dokument zur Verfügung. Dieses ist elektronisch auszufüllen, auszudrucken, eigenhändig zu unterschreiben und im Original bzw. per Telefax an das Finanzamt zu übermitteln oder direkt vor Ort im Finanzamt abzugeben.

Bitte beachten Sie: Ein Versand per E-Mail an das Finanzamt entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

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