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Anzeigepflichten

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, die ab dem Jahr 2022 gilt.
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (wie Flächenänderungen in Form von Zu- oder Abnahmen an der Gesamtfläche oder Bebauung/Abriss), am Gebäude oder der Nutzung/des Nutzungsteils/der Nutzungsart, müssen beim Finanzamt angezeigt werden. Eine Anzeigepflicht besteht demnach z. B., wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird oder Flächen hinzugekauft/Teilflächen verkauft werden. Diese Änderungen sind nur dann anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.
Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Ausnahme: Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die im Laufe der Kalenderjahre 2022 und 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31. Dezember 2024 anzuzeigen.

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken  muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse bis zum 31. März des Jahres, das auf das Kalenderjahr der Änderung folgt, beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Hierbei sind insbesondere die Änderungen anzuzeigen, die nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren. Die vor dem 1. Januar 2022 eingetretenen Änderungen im Zusammenhang mit von der Grundsteuer befreiten Grundstücken sind ebenfalls anzeigepflichtig.

Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 Grundsteuergesetz (z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden/Gebäudeteilen) ist bis zum 31. März des Jahres, das auf das Kalenderjahr des Wegfalls folgt, anzuzeigen. Diese Änderungen sind nur dann anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 bereits mit der von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärung zu erklären waren.

Die Grundsteuer-Änderungsanzeige ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Unter www.elster.de steht Ihnen eine kostenlose Möglichkeit zur Verfügung, Ihre Grundsteuer-Änderungsanzeige elektronisch abzugeben. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Wenn Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, z. B. für die Abgabe Ihrer Feststellungserklärung, können Sie dieses auch für die Grundsteuer-Änderungsanzeige verwenden. Andernfalls können Sie ein Benutzerkonto unter www.elster.de anlegen (Video zur »Registrierung bei Mein ELSTER«). Falls Sie Hilfe bei der Registrierung auf »Mein ELSTER« benötigen, unterstützt das Finanzamt gern; weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des jeweiligen Finanzamtes unter der Rubrik »Servicezentrum« (vorherige telefonische Anmeldung ist erforderlich).

Alternativ können Sie Angebote kommerzieller Hersteller nutzen, deren Produkte die elektronische Übermittlung der Grundsteuer-Änderungsanzeige über die so genannte ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) ermöglicht.

Ausschließlich in Härtefällen kann die Grundsteuer-Änderungsanzeige auch in Papierform beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, z. B. wenn Sie nicht über einen PC oder ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet) verfügen oder keinen Internetzugang haben.
In dem Fall können Sie sich an das für Ihren Grundbesitz zuständige sächsische Finanzamt wenden, um einen amtlichen Vordruck GW-5 in Papierform zu erhalten.
Alternativ steht Ihnen in Härtefällen hier ein ausfüllbares pdf-Dokument zur Verfügung. Dieses ist elektronisch auszufüllen, auszudrucken, eigenhändig zu unterschreiben und im Original bzw. per Telefax an das Finanzamt zu übermitteln oder direkt vor Ort im Finanzamt abzugeben.

Bitte beachten Sie: Ein Versand per E-Mail an das Finanzamt entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

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