Steuerberater
Neubewertung auf den 1. Januar 2022
Für die erforderliche Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten (Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) mussten die Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) bis zum 31. Januar 2023 elektronisch beim zuständigen Finanzamt abgeben. Bei Erbbaurechten war der Erbbauberechtigte zur Erklärungsabgabe verpflichtet, wenn das Erbbaurechtsgrundstück nicht einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. Teil eines solchen darstellte. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben) war der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
In »Mein ELSTER« wird eine kostenlose Möglichkeit für die elektronische Übermittlung von Feststellungserklärungen angeboten. Alternativ können die Angebote kommerzieller Hersteller genutzt werden, deren Produkt die elektronische Übermittlung der Erklärung über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) ermöglicht.
Änderungen
Bei Änderungen sind die gesetzlich geregelten Anzeigepflichten zu beachten. Besteht eine entsprechende Anzeigepflicht, ist durch den Eigentümer - unaufgefordert - eine Grundsteueränderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt kann Eigentümer auch von Amts wegen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf einen Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2022 auffordern.
Weitere Hinweise
Die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige oder Feststellungserklärung erfolgt unter dem Aktenzeichen des Grundbesitzes (17-stellig ohne Schrägstriche). Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer ist für diese Aktenzeichen derzeit nicht möglich.
Bitte zeigen Sie Empfangsvollmachten für die Feststellung von Grundsteuerwerten nach neuer Rechtslage ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Grundsteueränderungsanzeige oder der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an. Bitte reichen Sie keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt ein. Damit helfen Sie uns, Verwaltungsaufwand und Papieraufkommen in dem Massenverfahren zu reduzieren.
Das Aktenzeichen (17-stellig ohne Schrägstriche), das Sie zum Beispiel auf dem letzten Schreiben, Bescheid o. Ä. vom Finanzamt für den Grundbesitz finden, wird für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige oder der Feststellungserklärung zwingend benötigt. Die sogenannten Nutzeraktenzeichen (Aktenzeichen, welche für die bis 2024 gültige Nutzerbesteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz genutzt wurden) sind nicht zu verwenden.
Lohnsteuerhilfevereine sind nicht befugt, Steuerpflichtige bei der Erstellung der Grundsteueränderungsanzeige oder Feststellungserklärung zu unterstützen (§ 4 Nr. 11 StBerG i. V. m. Tz. I. 2. der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. November 2021 zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine).