Eigentümer
Neubewertung auf den 1. Januar 2022
Für die erforderliche Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten (Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) mussten die Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt abgeben. Bei Erbbaurechten war der Erbbauberechtigte zur Erklärungsabgabe verpflichtet, wenn das Erbbaurechtsgrundstück nicht einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. Teil eines solchen darstellte. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben) war der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Bei einer Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 (Bewertungsstichtag) kommt es auf die Verhältnisse an diesem Tag an. Daher mussten alle, die an diesem Tag Eigentümer eines Grundstücks/Betriebs der Land- und Forstwirtschaft waren oder ein Grundstück als Erbbauberechtigter nutzten, eine Feststellungserklärung abgeben. Das galt auch dann, wenn der Grundbesitz nach den Stichtag übertragen wurde. Ist der Eigentümer nach dem 1. Januar 2022 verstorben, war die Erklärung von den Erben abzugeben.
Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung wurden bzw. werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Wurde bislang keine Feststellungserklärung abgegeben, besteht die Pflicht zur Abgabe auch nach Ablauf der Frist weiterhin; die Abgabe der Feststellungserklärung ist daher umgehend nachzuholen.
Wie die Feststellungserklärung abgegeben werden kann, ist unter der Rubrik Abgabe der Feststellungserklärung nachzulesen. Welche Angaben zu machen sind, finden Sie unter Allgemeines – »Welche Angaben muss ich machen?« erläutert. Wo die entsprechenden Informationen hierfür zu finden sind, ist beispielhaft unter Allgemeines – »Wo finde ich die Informationen für die Angaben in der Grundsteueränderungsanzeige oder Feststellungserklärung?« dargestellt.
Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.
Änderungen
Bei Änderungen sind die gesetzlich geregelten Anzeigepflichten zu beachten. Besteht eine entsprechende Anzeigepflicht, ist - unaufgefordert - eine Grundsteueränderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt kann Eigentümer auch von Amts wegen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf einen Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2022 auffordern.