Erbbauberechtigte
Neubewertung auf den 1. Januar 2022
Für die erforderliche Neubewertung der Grundstücke mussten grundsätzlich die Erbbauberechtigten - einschließlich der Wohnungserbbauberechtigten bzw. Teilerbbauberechtigten - eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt abgeben. Nur wenn das Erbbaurechtsgrundstück einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. Teil eines solchen darstellte, war die Feststellungserklärung durch den Eigentümer des Erbbaurechtsgrundstücks (Erbbauverpflichteten) abzugeben.
Bei einer Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 (Bewertungsstichtag) kommt es auf die Verhältnisse an diesem Tag an. Daher mussten alle, die an diesem Tag als Erbbauberechtigte ein nicht land- und forstwirtschaftliches Grundstück nutzten bzw. Wohnungserbbauberechtigter/Teilerbbauberechtigter waren, eine Feststellungserklärung abgeben.
Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung wurden bzw. werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Wurde bislang keine abgegeben, besteht die Pflicht zur Abgabe auch nach Ablauf der Frist weiterhin; die Abgabe der Feststellungserklärung ist daher umgehend nachzuholen.
Wie die Feststellungserklärung abgegeben werden kann, ist unter der Rubrik Abgabe der Feststellungserklärung nachzulesen. Welche Angaben zu machen sind, finden Sie unter Allgemeines – »Welche Angaben muss ich machen?« erläutert. Wo die entsprechenden Informationen hierfür zu finden sind, ist beispielhaft unter Allgemeines – »Wo finde ich die Informationen für die Angaben in der Grundsteueränderungsanzeige oder Feststellungserklärung?« dargestellt.
Zusätzlich zu den grundsätzlichen Angaben ist in der Feststellungserklärung anzugeben, dass ein Erbbaurecht bestellt wurde, und es sind Angaben zum Erbbauverpflichteten zu machen.
Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.
Das Finanzamt ermittelt für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück einen Gesamtwert. Dieser entspricht dem Grundsteuerwert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
Steuerbescheide erhält der Erbbauberechtigte bzw. der in der Erklärung benannte Empfangsbevollmächtigte.
Hinweis zur Zahlung der Grundsteuer: Die Grundsteuer ist vom Erbbauberechtigten für die gesamte wirtschaftliche Einheit (Erbbaurecht und Erbbaurechtsgrundstück) zu zahlen.
Änderungen
Bei Änderungen sind die gesetzlich geregelten Anzeigepflichten zu beachten. Besteht eine entsprechende Anzeigepflicht, ist - unaufgefordert - eine Grundsteueränderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt kann Erbbauberechtigte auch von Amts wegen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf einen Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2022 auffordern.