Erbbauberechtigte
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben.
Sie haben die Feststellungserklärung noch nicht abgegeben? |
Die sächsischen Finanzämter weisen auf Folgendes hin: Alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben. Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert. Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO). Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. |
Bei Erbbaurechten einschließlich Wohnungserbbaurechten und Teilerbbaurechten ist nur vom Erbbauberechtigten eine Feststellungserklärung abzugeben. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks muss in der Erklärung angegeben werden.
Das Finanzamt ermittelt für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück einen Gesamtwert. Dieser entspricht dem Grundsteuerwert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.
Steuerbescheide erhält die oder der Erbbauberechtigte bzw. der in der Erklärung benannte Empfangsbevollmächtigte. Die Grundsteuer ist vom Erbbauberechtigten zu zahlen.
Weitere Informationen erfahren Sie unter dem Menüpunkt »Eigentümer«, die dort enthaltenen Informationen gelten für Sie entsprechend.