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Land- und Forstwirte

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben.

Sie haben die Feststellungserklärung noch nicht abgegeben?

Die sächsischen Finanzämter weisen auf Folgendes hin:

Alle, die am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundstücken in Sachsen sowie erbbauberechtigt waren, waren nach § 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 228 Bewertungsgesetz und der die Bekanntmachung vom 30. März 2022 ersetzenden öffentlichen Bekanntmachung vom 4. November 2022 (BStBl I 2022 Seite 1448) verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 abzugeben.

Sofern noch nicht erfolgt, ist die Feststellungserklärung elektronisch (z. B. über ELSTER, www.elster.de) oder – sofern zulässig – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen. Die Abgabefrist wird hierdurch nicht verlängert.

Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (§ 162 AO).

Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist gem. § 152 AO die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.

In Sachsen kommt es im Zuge der Grundsteuerreform im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Somit ist

  • jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw.
  • jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind (also nicht die Pächterin oder der Pächter)

verpflichtet, eine Feststellungserklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Bitte beachten Sie, dass auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind, bewertungsrechtlich als sogenannter »Betrieb der Land- und Forstwirtschaft« zu erklären sind.

Welche Angaben Sie als Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche machen müssen, erfahren Sie unter dem Menüpunkt »Eigentümer«.

Sollten Sie sowohl Eigentümer als auch Nutzer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz und folglich bereits bisher als Nutzer grundsteuerpflichtig gewesen sein, geben Sie in der Feststellungserklärung bitte ausschließlich das Ihnen mit dem Informationsschreiben neu mitgeteilte Aktenzeichen an (nicht das bisher in der Nutzerbesteuerung verwendete).

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