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Land- und Forstwirte

Neubewertung auf den 1. Januar 2022

In Sachsen kam es im Zuge der Grundsteuerreform im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Daher war

  •  jeder Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw.
  •  jeder Eigentümer von einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind (also nicht der Pächter)

verpflichtet, eine Feststellungserklärung bis zum 31. Januar 2023 elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Bitte beachten Sie, dass auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind, bewertungsrechtlich einen sogenannten »Betrieb der Land- und Forstwirtschaft« darstellen.

Bei einer Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 (Bewertungsstichtag) kommt es auf die Verhältnisse an diesem Tag an. Daher mussten alle, die an diesem Tag Eigentümer waren, eine Feststellungserklärung abgeben. Das galt auch dann, wenn der Grundbesitz nach dem Stichtag übertragen wurde. Ist der Eigentümer nach dem 1. Januar 2022 verstorben, war die Erklärung von den Erben abzugeben.

Bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung wurden bzw. werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Wurde bislang keine Feststellungserklärung abgegeben, besteht die Pflicht zur Abgabe auch nach Ablauf der Frist weiterhin; die Abgabe der Feststellungserklärung ist daher umgehend nachzuholen.

Wie die Feststellungserklärung abgegeben werden kann, ist unter der Rubrik Abgabe der Feststellungserklärung nachzulesen. Welche Angaben zu machen sind, finden Sie unter Allgemeines – »Welche Angaben muss ich machen?« erläutert. Wo die entsprechenden Informationen hierfür zu finden sind, ist beispielhaft unter Allgemeines – »Wo finde ich die Informationen für die Angaben in der Grundsteueränderungsanzeige oder Feststellungserklärung?« dargestellt.

Wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Feststellungserklärungen ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig.

Hinweis zur Zahlung der Grundsteuer: Ab 2025 hat der Eigentümer, und nicht wie bis 2024 der Nutzer, die Grundsteuer zu zahlen.

Änderungen

Bei Änderungen sind die gesetzlich geregelten Anzeigepflichten zu beachten. Besteht eine entsprechende Anzeigepflicht, ist - unaufgefordert - eine Grundsteueränderungsanzeige durch den Eigentümer beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Das Finanzamt kann Eigentümer auch von Amts wegen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf einen Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2022 auffordern.

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