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Land- und Forstwirte

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben.

In Sachsen kommt es im Zuge der Grundsteuerreform im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Somit ist

  • jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw.
  • jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von einzelnen land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind (also nicht die Pächterin oder der Pächter)

verpflichtet, eine Feststellungserklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Bitte beachten Sie, dass auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind, bewertungsrechtlich als sogenannter »Betrieb der Land- und Forstwirtschaft« zu erklären sind.

Welche Angaben Sie als Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche machen müssen, erfahren Sie unter dem Menüpunkt »Eigentümer«.

Sollten Sie sowohl Eigentümer als auch Nutzer von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz und folglich bereits bisher als Nutzer grundsteuerpflichtig gewesen sein, geben Sie in der Feststellungserklärung bitte ausschließlich das Ihnen mit dem Informationsschreiben neu mitgeteilte Aktenzeichen an (nicht das bisher in der Nutzerbesteuerung verwendete).

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