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Kommunen

Gemeinden und Landkreise als Steuerpflichtige

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung) war, wenn diese nicht den vollständig steuerbefreiten Grundbesitz einer Gebietskörperschaft betrifft, zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben.

Die Feststellungserklärung für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz einer Gebietskörperschaft ist bis zum 31. März 2024 abzugeben.

Als Grundstückseigentümer müssen die Gemeinden und Landkreise aufgrund der Grundsteuerreform für jede ihnen gehörende wirtschaftliche Einheit eine Feststellungserklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Ausnahme: Bei Erbbaurechten ist die oder der Erbbauberechtigte zur Erklärungsabgabe verpflichtet.

In »Mein ELSTER« wird eine kostenlose Möglichkeit für die elektronische Übermittlung der Erklärung angeboten. Alternativ können Angebote kommerzieller Hersteller genutzt werden, deren Produkt die elektronische Übermittlung der Erklärung über die so genannte ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) ermöglicht.

Voraussetzung für die Nutzung von »Mein ELSTER« ist die einmalige Registrierung. Wenn Sie für Ihre Kommune beziehungsweise Ihren Landkreis bereits ein Benutzerkonto bei »Mein ELSTER« besitzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer nutzen.

Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto für Ihre Kommune beziehungsweise Ihren Landkreis besitzen, können Sie dieses unter www.elster.de anlegen (Video zur »Registrierung bei Mein ELSTER«). Bitte beachten Sie, dass die Freischaltung Ihres Benutzerkontos bis zu zwei Wochen dauern kann.

Bitte beachten Sie: Inländische Behörden, welche kein inländisches »Ordnungskriterium« für die Registrierung besitzen, können dieses in Form einer Steuernummer beim Finanzamt Neubrandenburg - RAB beantragen.

Weitere Informationen erfahren Sie unter dem Menüpunkt »Eigentümer«.

Gemeinden als Steuergläubiger

Elektronische Bereitstellung der Grundsteuermessbeträge

Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform ändert sich das Verfahren der Mitteilung der Grundsteuermessbeträge an die Kommunen. Die Mitteilung erfolgt zukünftig ausschließlich in elektronischer Form durch Bereitstellung zum Abruf über das Verfahren »ELSTER-Transfer«.

Was müssen Sie tun, um ELSTER-Transfer nutzen zu können?

  1. Die Kommune oder der beauftragte Dienstleister benötigt ein Benutzerkonto als Organisation bei »Mein ELSTER« für den Abruf der elektronischen Messbetragsdaten.
  2. Stellen Sie einen elektronischen Verfahrensantrag in »Mein ELSTER« mit diesem Benutzerkonto ihrer Organisation
    und
    übermitteln Sie die von der hebeberechtigten Gebietskörperschaft ausgefüllte Erklärung zur Nutzung von ELSTER-Transfer unterzeichnet an das Landesamt für Steuern und Finanzen.
  3. Sie benötigen eine Software, welche die vom Finanzamt bereitgestellten Messbetragsdaten weiterverarbeiten kann.

Bei »Mein ELSTER« ist eine einmalige Registrierung für Ihre Kommune erforderlich. Dies kann beispielsweise mit einer der Stadt oder Gemeinde zugeordneten Steuernummer oder im Auftrag der Kommune mit der Unternehmenssteuernummer als IT-Dienstleistungsunternehmen erfolgen. Nur mit einem sogenannten Organisationszertifikat sind die Oberflächen zum Datenaustausch mit der Steuerverwaltung erreichbar. Bereits bestehende Benutzerkonten für »Mein ELSTER« (auf Basis eines Organisationszertifikats) können für den Datenaustausch ebenfalls genutzt werden.

Inländische Behörden, welche kein inländisches "Ordnungskriterium" für die Registrierung besitzen, können dieses in Form einer Steuernummer beim Finanzamt Neubrandenburg - RAB beantragen.

Die Berechtigung, für ein oder mehrere Verfahren Daten zu empfangen, muss über „Mein ELSTER“ elektronisch beantragt werden. Eine Anleitung hierzu finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/elstertransfer_hilfe_meinelster.

Für die Grundsteuermessbeträge nach neuem Recht steht bei ELSTER-Transfer das Verfahren GMBX zur Verfügung und für die Grundsteuermessbeträge nach altem Recht das Verfahren GMB.

Zusätzlich ist es zur Genehmigung des elektronischen Verfahrensantrags erforderlich, dass neben dem elektronischen Verfahrensantrag das Formular »Erklärung zur Nutzung von ELSTER-Transfer« von der Kommune bzw. Organisation ausgefüllt und an das

Landesamt für Steuern und Finanzen

Außenstelle Chemnitz

Referat 217

Besucheradresse:
Brückenstraße 10
09111 Chemnitz

übermittelt wird. Bitte achten Sie darauf, dass im Falle einer Verwaltungsgemeinschaft oder bei Beauftragung eines IT-Dienstleisters die Erklärung zur Nutzung von ELSTER-Transfer für jede hebeberechtigte Gebietskörperschaft gesondert zu stellen und von dieser zu unterschreiben ist. Nur damit wird sichergestellt, dass das abrufende ELSTER-Benutzerkonto hinreichend legitimiert wird und Datenschutzverletzungen ausgeschlossen sind.

Nach Genehmigung durch das Landesamt für Steuern und Finanzen erfolgt die Freischaltung und die Daten können abgerufen werden.

Bitte geben Sie bei der Beantragung im elektronischen Verfahrensantrag möglichst keine persönliche E-Mail-Adresse an, um bei einer Abwesenheit des Bearbeiters den Zugang von Benachrichtigungen sicherzustellen.

Bitte beachten Sie, dass die Steuerverwaltung die Messbetragsinformationen grundsätzlich nur als Datensatz zur Verfügung stellt. Diese Datensätze müssen mit einer externen Software aufbereitet und weiterverarbeitet werden. Auf Seiten der Kommunen (gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Softwareanbieter) ist daher zu prüfen, ob das Fachverfahren die elektronisch bereitgestellten Daten verarbeiten kann. Hilfsweise werden die übertragenen Inhalte zusätzlich als PDF-Datei bereitgestellt. Bei dieser handelt es sich um kein Abbild des tatsächlichen Grundsteuermessbescheides, sondern lediglich um eine aufbereitete alternative Darstellung der als XML-Datei bereitgestellten Daten.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur die Daten abrufen können, die nach Aktivierung der Datenabholberechtigung (Registrierung der Kommune oder des IT-Dienstleisters und Genehmigung der Berechtigung zum Datenempfang sowie Freischaltung) durch die Steuerverwaltung gerechnet wurden. Bitte gewährleisten Sie daher, dass Sie rechtzeitig für die Datenabholberechtigung freigeschalten sind. 

Information für Softwareanbieter der Kommunen:

Die Daten werden in einer bundeseinheitlichen XML-Struktur bereitgestellt. Weitere Informationen finden Sie unter www.esteuer.de .

Die weitere Verarbeitung der Daten obliegt den Kommunen. Die aus dem Rechentermin der Steuerverwaltung entstandenen Dateien können arbeitstäglich oder auch gesammelt mit ELSTER-Transfer abgeholt werden. Anhand des Datums im Dateinamen ist sicherzustellen, dass die Dateien in der Reihenfolge ihrer Entstehung in die eigene Software eingelesen werden.

Weitere Informationen zum Verfahren »ELSTER-Transfer« und zur Beantragung einer entsprechenden Zertifikatsdatei (Account-ID) für Ihre Organisation finden Sie unter https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/verwaltung sowie im sächsischen Leitfaden zu ELSTER-Transfer.

Einheitswertaktenzeichen

Die bisher von der Steuerverwaltung vergebenen Einheitswertaktenzeichen werden die Finanzämter für das Grundvermögen grundsätzlich weiterverwenden (Ausnahme: Einheitswertaktenzeichen für Gebäude auf fremdem Grund und Boden).

Dagegen wurden für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen neue Aktenzeichen vergeben. Hintergrund ist der Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Die bisher vergebenen (Nutzer-)Aktenzeichen finden nur noch im alten Recht (bis einschließlich Bewertungsstichtag 1. Januar 2024) Verwendung.

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