Kommunen
Gemeinden und Landkreise als Steuerpflichtige
Neubewertung auf den 1. Januar 2022
Für die erforderliche Neubewertung aller wirtschaftlichen Einheiten (Grundstücke bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) war die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz: Feststellungserklärung), wenn diese nicht den vollständig steuerbefreiten Grundbesitz einer Gebietskörperschaft (Grundstückseigentümerin) betrifft, bis zum 31. Januar 2023 abzugeben. Die Feststellungserklärung für vollständig steuerbefreiten Grundbesitz einer Gebietskörperschaft war bis zum 31. März 2024 abzugeben.
Ausnahme: Bei Erbbaurechten an zum Grundvermögen gehörenden Grundbesitz war der Erbbauberechtigte zur Erklärungsabgabe verpflichtet.
Bei einer Feststellungserklärung auf den 1. Januar 2022 (Bewertungsstichtag) kommt es auf die Verhältnisse (insbesondere die Eigentumsverhältnisse) an diesem Tag an.
Wie die Feststellungserklärung abgegeben werden kann, ist unter der Rubrik Abgabe der Feststellungserklärung nachzulesen. Welche Angaben zu machen sind, wird unter Allgemeines – »Welche Angaben muss ich machen?« erläutert. Wo die entsprechenden Informationen hierfür zu finden sind, ist beispielhaft unter Allgemeines – »Wo finde ich die Informationen für die Angaben in der Grundsteueränderungsanzeige oder Feststellungserklärung?« dargestellt.
Änderungen
Bei Änderungen sind die gesetzlich geregelten Anzeigepflichten zu beachten. Besteht eine entsprechende Anzeigepflicht, ist - unaufgefordert - eine Grundsteueränderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Das Finanzamt kann Eigentümer auch von Amts wegen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf einen Bewertungsstichtag nach dem 1. Januar 2022 auffordern.
Gemeinden als Steuergläubiger
Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform änderte sich das Verfahren der Mitteilung der Grundsteuermessbeträge an die Kommunen. Die Mitteilung erfolgt nunmehr ausschließlich in elektronischer Form durch Bereitstellung zum Abruf über das Verfahren »ELSTER-Transfer«.